BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1063Anhang XI
In die Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß § 214 aufzunehmende Informationen, Bekanntmachung über ein Beschafferprofil, das nicht als Aufruf zum Wettbewerb dient
A. IN DIE REGELMÄSSIGE BEKANNTMACHUNG AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN
I. VERPFLICHTENDE ANGABEN
Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Telex-und Faxnummer des Sektorenauftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können.
Bei Lieferaufträgen: Art und Umfang oder Wert der zu erbringenden Leistungen bzw. zu liefernden Waren (Nomenklatur-Referenznummer/n).
Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks oder der Baulose; Nomenklatur-Referenznummer/n.
Bei Dienstleistungsaufträgen: Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Käufe in den einzelnen Dienstleistungskategorien des Anhanges III (Nomenklatur-Referenznummer/n).
Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Ankündigung der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung über das Beschafferprofil.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).
Sonstige einschlägige Auskünfte.
II. ...