BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 351 Bezugnahme auf Rechtsakte der Union
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 351 in der Stammfassung lautete wie folgt:
§ 351.Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt bzw. berücksichtigt:
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom , S. 33, in der Fassung von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG.
Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom , S. 14.
Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom , S. 3.
Richtlinie 2004/17/EG des Euro...