BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 349 Vollziehung
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 349 in der Stammfassung lautete wie folgt:
§ 349.(1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
der §§ 18, 50, 52 Abs. 1, 55 Abs. 1, 186, 211, 216 Abs. 1, 219 Abs. 2, 270 Abs. 3 der Bundeskanzler,
des § 335 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
der §§ 179 Abs. 5 fünfter Satz und 335 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
der §§ 45, 72 Abs. 4 erster Satz, 178 Abs. 4, 179 Abs. 4 fünfter und sechster Satz, 206 und 337 Abs. 1 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
der §§ 338 bis 341 der Bundesminister für Justiz,
der §§ 44 Abs. 1, 72 Abs. 4 zweiter Satz, 125 Abs. 6, 179 Abs. 4 erster bis vierter Satz, 179 Abs. 5 siebenter und achter Satz und Abs. 6, 205, 268 Abs. 4, 291 Abs. 1, 292 Abs. 4, 293 Abs. 4, 297 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 6 Z 1, 298 zweiter Satz, 299 Abs. 3, 301 Abs. 2, 309 Abs. 1, 311 zweiter Satz und 337 Abs. 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgese...