BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 27 Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 27 (Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung):
Wie schon bisher wird die freie Wahlmöglichkeit zwischen offenem und nicht offenem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung normiert. Die Aufgabe des vor dem BvergG 2002 geltenden Primats des offenen Verfahrens hat sich in der Praxis bewährt und soll beibehalten werden. Das nicht offene Verfahren mit Bekanntmachung ist ein transparentes Verfahren, das allerdings auf Grund seiner zweistufigen Struktur viel komplexer gestaltet ist als das offene Verfahren. So erfordert die Durchführung des Auswahlverfahrens vom Auftraggeber eine genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen des Vergabeverfahrens sowie eine genaue Kenntnis des betreffenden Marktes der auszuschreibenden Leistung. Im Oberschwellenbereich sind darüber hinaus längere Fristen als beim offenen Verfahren einzuhalten und Unternehmer können die Nicht-Zulassung zur Teilnahme (Bewerberauswahl) gesondert anfechten. Daher wird ein fachkundiger Auftraggeber nur dann ein nicht offenes Verfahren mit B...