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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 343 Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu § 343 (Schiedsgerichtsbarkeit)

Die Regelung entspricht § 186 BVergG 2002; neu ist, dass nur mehr Abweichungen – nicht mehr jedoch Ergänzungen – zu den Vorschriften der ZPO untersagt sind. Die Bestimmungen über eine Schiedsgerichtsbarkeit entsprochen einem Bedürfnis der Praxis. Die Bestimmungen der ZPO (vgl. derzeit die §§ 577 bis 599; nach In-Kraft-Treten des Schiedsrechts-Änderungsgesetzes 2006 [RV 1158 BlgNR XXII.GP] am die §§ 577 bis 618) stellen zwingendes Recht für die Formulierung der Ausschreibung dar. Dies verhindert allerdings nicht, dass die Beteiligten später (beim Abschluss des Leistungsvertrages) anders lautende Vereinbarungen über das Schiedsgericht treffen können. Um ausufernde Honorarregelungen zu verhindern, wird eine Kompetenz der Bundesregierung zur Regelung einer Honorarordnung vorgesehen.

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