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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 342 Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2013 wurde § 342 mit Wirkung gänzlich neu gefasst; die bisherige Fassung ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu § 342 (Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses)

Die Regelung entspricht § 185 BVergG 2002 und ist inhaltlich unverändert.

ab geltende Fassung:

§ 342. Wird eine Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt, so haben sowohl das aufhebende Erkenntnis als auch die gegebenenfalls nachfolgende Feststellung der Vergabekontrollbehörde, dass die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war, keine Auswirkungen auf den abgeschlossenen Vertrag.

[BGBl I 2013/128]

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2013 wurde § 341 gänzlich neu gefasst und trat mit Wirkung in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).

Materialien:

RV BVergG-Nov 2013 (2170 BlgNR XXIV.GP):

Zu Z 27 bis 29 (§ 341 Abs. 2 Schlussteil und Abs. 4, § 342):

[Anm: a...

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