BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 340 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 340 (sonstige Rechtsvorschriften):
Soweit die §§ 338 und 339 keine besonderen Vorschriften enthalten, gelten die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechtes. Ergänzend zur bisherigen Regelung (§ 183 BVergG) werden auch Unterlassungsansprüche ausdrücklich genannt.