BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 339 Rücktrittsrecht des Auftraggebers
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 339 (Rücktrittsrecht):
Die Regelung enthält ein besonderes Rücktrittsrecht des Auftraggebers und geht auf ein Gutachten der Kommission zur Erstattung von Vorschlägen für den verstärkten Schutz vor Missbräuchen bei der Vergabe und Durchführung öffentlicher Aufträge zurück.