BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 336 Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 erhielt der bisherige § 335 die Paragraphenbezeichnungen „§ 336.“. Weiters wurde in Abs 2 die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt. Außerdem entfiel in Abs 3 die Wortfolge „, Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne der §§ 167 bis 172 ausüben, und Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste beteiligt sind, jedoch spätestens 19 Tage,“ nach der Wortfolge „zehn Tage“. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 1 das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt. Weiters wurde in Abs 3 im Einleitungssatz das Wort „Gemeinschaftsrechtes“ durch das Wort „Unionsrechts“ ersetzt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
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