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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 335 Unwirksamerklärung des Widerrufes

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2010 wurde § 335 (neu) samt Überschrift neu eingefügt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).

Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 335 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).

Materialien:

RV BVergG-Nov 2010 (327 BlgNR XXIV.GP):

Zu Z 130 (§ 335 neu):

Auf Grund der erweiterten Zuständigkeiten der Vergabekontrollbehörden im Zusammenhang mit der Unwirksamerklärung des Widerrufs werden die diesbezüglichen Kompetenzen des Bundesvergabeamtes in einem eigenen Paragraphen neu gefasst. Der vorgeschlagene § 335 enthält die Kompetenz des Bundesvergabeamtes, den Widerruf bei Vorliegen eines bestimmten Verstoßes für unwirksam zu erklären. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller dies beantragt hat und dass im Rahmen einer Interessenabwägung das Bundesvergabeamt zum Schluss kommt, dass das Interesse der Bieter an der Fortführung des Verfahrens das Interesse des Auftraggebers an der Beendigung des Verfahrens überwiegt.

ab geltende Fassung:

Unwirksamerklärung des...

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