BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 334 Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 334 in der Stammfassung lautete samt Überschrift wie folgt:
Feststellung von Rechtsverstößen
§ 334.Das Bundesvergabeamt hat eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 3 oder 4 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde § 334 samt Überschrift gänzlich neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 3 das Wort „Gemeinschaftsrechts“ durch das Wort „Unionsrechts“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 334 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 334
[Anm: hinfällig aufgrund der Neufassung durch BGBl I 2010/15]
Die Regelung stellt klar, dass – ebenso wie im Nachprüfungsverfahren – eine Entscheidung des Bundesverg...