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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 334 Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen

Philipp Pallitsch

Anmerkungen zu den Novellen:

§ 334 in der Stammfassung lautete samt Überschrift wie folgt:

Feststellung von Rechtsverstößen

§ 334.Das Bundesvergabeamt hat eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 3 oder 4 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.

Mit der BVergG-Nov 2010 wurde § 334 samt Überschrift gänzlich neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).

Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 3 das Wort „Gemeinschaftsrechts“ durch das Wort „Unionsrechts“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).

Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 334 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu § 334

[Anm: hinfällig aufgrund der Neufassung durch BGBl I 2010/15]

Die Regelung stellt klar, dass – ebenso wie im Nachprüfungsverfahren – eine Entscheidung des Bundesverg...

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