BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 333 Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 333 in der Stammfassung lautete samt Überschrift wie folgt:
Parteien des Verfahrens
§ 333. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 312 Abs. 3 bis 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde § 332 gänzlich neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 2 der Verweis „§ 331 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2“ durch den Verweis „§ 331 Abs. 1 und 2“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 333 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 333
Die Regelung über die Parteistellung in Feststellungsverfahren wird neu gefasst. Das bisherige System der Teilnahmeanträge wird aufgegeben; es können daher in Hinkunft auch mehrere Unternehmer nebeneinander selbständige Feststellungsanträge stellen, die Verfahre...