BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 332 Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrags
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 332 in der Stammfassung lautete wie folgt: § 332.(1) Ein Antrag gemäß § 331 Abs. 1, 2 oder Abs. 4 hat jedenfalls zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
ein bestimmtes Begehren und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Das Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlages, des Widerrufs oder der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens erlischt, wenn der Antrag gemäß § 331 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 4 nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der Antragsteller vom Zuschlag, vom Widerruf bzw. von der rechtswidrigen Wahl des Verg...