BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 331 Einleitung des Verfahrens
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 gänzlich neu gefasst. § 331 (neu) tritt mit Wirkung in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV BVergG-Nov 2013 (2170 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 24 (Neuerlassung des 4. Teiles): Zu § 331:
§ 331 bleibt grundsätzlich inhaltlich unverändert. Lediglich die in Abs. 1 Schlussteil vorgesehene Möglichkeit des Auftraggebers eine Feststellung zu beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, soll dahin erweitert werden, dass diese Möglichkeit des „Gegenantrages“ auch in dem in Abs. 1 Z 5 vorgesehen Fall (rechtswidrige Erklärung des Widerrufes) bestehen soll.
Ferner soll Abs. 4 dahingehend ergänzt werden, dass im Falle der Bewilligung oder Verfügung einer Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung ein zwischenzeitig durch Zuschlag oder Widerruf abgeschlossenes Vergabeverfahren nicht mehr wiedereröffnet werden soll, sondern das Nachprüfungsverfahren als Feststellungsverfahren fortgeführt werden soll.