BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 330 Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 3 die Wortfolge „binnen einer Woche“ durch die Wortfolge „binnen sieben Werktagen“ und die Wortfolge „binnen 10 Tagen“ durch die Wortfolge „binnen zehn Werktagen“ ersetzt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 330 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 328 bis 330
[Anm: s auch bei §§ 328 u 329]
In § 330 wurden die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen für das Verfahren über einstweilige Verfügungen zusammengefasst, die bisher in verschiedenen Bestimmungen des BVergG 2002 verstreut geregelt waren. § 330 Abs. 1 bestimmt neu, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss (e contrario kann daraus geschlossen werden, dass – sofern dies ausnahmsweise doch für erforderlich erachtet werden sollte und sofern dies die unverzügliche Entscheidung über den Antrag gemäß Abs. 3 nicht verhindert – eine mündliche Verhandlun...