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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 329 Erlassung der einstweiligen Verfügung

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2010 erhielten die bisherigen Abs 2 bis 4 die neuen Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“; weiters wurde Abs 2 (neu) eingefügt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).

Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 329 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu den §§ 328 bis 330

[Anm: s auch bei § 328]

§ 329 entspricht den bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 171 BVergG 2002; durch die Neuformulierung in Abs. 1 wird klargestellt, dass bei Fehlen der Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung der diesbezügliche Antrag durch Bescheid abzuweisen ist.

Nicht übernommen wird die bisher vorgesehene absolute Befristung einstweiliger Verfügungen: Sie war mit der Entscheidungsfrist im „Hauptverfahren“ verknüpft. Diese Koppelung musste aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen beseitigt werden, sodass die Normierung einer fixen Geltungsdauer nunmehr zu Ungereimtheiten führen könnte. In der einstweiligen Verfügung ist ihre Dauer festzul...

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