BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 328 Antragstellung
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 2 Z 1 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(2) […]
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers,
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde Abs 2 Z 1 neu gefasst. Weiters wurde in Abs 5 nach der Wortfolge „Erteilung des Zuschlages,“ jeweils die Wortfolge „die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung,“ eingefügt. Außerdem wurde in Abs 5 Z 1 nach der Wortfolge „Zuschlag nicht erteilen“ die Wortfolge „oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen“ eingefügt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 328 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 328 bis 330:
Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH muss die Möglichkeit der Erlassung einstweiliger Verfügungen unabhängig von der Erhebung eines Nachprüfungsantrages bestehen (vgl. insb. EuGH Rs. C-236/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-4459 und Rs. C-2...