BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 327 Mutwillensstrafen
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 327 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 327:
Die Grenze für die Mutwillensstrafe wurde herabgesetzt, um allfällige verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde und die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK zu vermeiden. Zugleich werden die Regeln des VStG über die Strafbemessung für anwendbar erklärt; damit wird verschiedentlich in der Lehre geäußerten Bedenken Rechnung getragen, wonach es im Hinblick auf Art. 18 B-VG problematisch sei, dass keine Regelungen über die Bemessung der Mutwillensstrafen bestünden.
ab geltende Fassung:
Mutwillensstrafen
§ 327. Im Nachprüfungsverfahren gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, sinngemäß anzuwenden.
[BGBl I 2013/128]
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2013 wurd...