BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 326 Entscheidungsfrist
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 326 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 326:
Gegenüber dem bisherigen § 176 Abs. 2 BVergG 2002 ergibt sich eine Änderung dadurch, dass die Entscheidungsfristen im Ober- und im Unterschwellenbereich vereinheitlicht werden. Da die zu lösenden Sach- und Rechtsfragen sich im Oberschwellen- und Unterschwellenbereich kaum unterscheiden, wird aus praktischen Gründen die Frist mit sechs Wochen festgesetzt. Festzuhalten ist, dass diese Entscheidungsfrist nur für die Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des Auftraggebers gilt, sich daher nicht auf die Erledigung verfahrensrechtlicher Anträge bezieht; zu betonen ist ferner, dass der zuständige Senat verpflichtet ist, unverzüglich über einen Nachprüfungsantrag zu entscheiden (vgl. so auch § 73 Abs. 1 AVG). Der zuständige Senat darf daher nicht automatisch bis zum Ablauf der Entscheidungsfrist zuwarten, sondern hat so rasch wie möglich zu entscheiden.
ab geltende Fassung:
Entscheidungsfrist
§ 326.1 Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens 6 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.