BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 325 Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 2 die Wortfolge „den Ausschreibungsunterlagen“ durch die Wortfolge „der Ausschreibung“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 325 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 325
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 174 BVergG 2002. Durch die Neuformulierung wird ausdrücklich klargestellt, dass nur gesondert anfechtbare Entscheidungen für nichtig erklärt werden können, nicht aber nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 312).
Die Neuformulierung des Abs. 1 Z 1 korrespondiert mit der in § 312 Abs. 2 Z 2 und § 322 Abs. 1 Z 5 getroffenen Regelung über den Beschwerdepunkt und stellt klar, dass die angefochtene Entscheidung nur dann für nichtig zu erklären ist, wenn sie die geltend gemachten subjektiven Rechte des Antragstellers verletzt. Beibehalten wir...