BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 323 Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 1 in der Stammfassung lautete wie folgt
(1) Der Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages ist vom Vorsitzenden des zuständigen Senates unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde Abs 1 neu gefasst. Diese Änderung der BVergG-Nov 2012 trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde Abs 1 neu gefasst; er trat mit dem der Kundmachung der BVergG-Nov 2013 folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 1). Im Übrigen wurde mit der BVergG-Nov 2013 der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 323 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 323
Es werden nicht die im BVergG 2002 bestehenden Verständigungspflichten des Antragstellers und des Auftraggebers sowie die Regelungen über die Teilnahmeanträge übernommen. Um allfälligen anderen Unternehmern, denen Parteistellung im Nachprüfungsverfahren zukommen könnte, die Erhebung von Einwendungen – u...