BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 25 Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 10 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(10) Bei der Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 1 wird die Wortfolge „oder einer Direktvergabe“ durch die Wortfolge „, einer Direktvergabe oder einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung“ ersetzt. Weiters wurde Abs 10 neu gefasst und der neue Abs 11 angefügt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 25 (Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen):
Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 23 BVergG 2002. Änderungen haben sich dadurch ergeben, dass die grundsätzlichen Regelungen über die Wettbewerbe nunmehr in einem eigenen Paragrafen (§ 26) getroffen werden. Weiters wurde die Auflistung der Vergabeverfahren um die neuen Verfahren „dynamisches Beschaffungssystem“ und „wettbewerblicher Dialog“ ergänzt und schließlich wurden die Regelungen betreffend die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen bei den Begriffsbestimmungen ...