BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 321 Fristen für Nachprüfungsanträge
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 321 in der Stammfassung lautete wie folgt:
§ 321.(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind
bei beschleunigten Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß § 63 binnen sieben Tagen,
bei Verfahren, in denen die Angebotsfristen gemäß § 61 und gleichzeitig gemäß § 62 kumuliert verkürzt wurden, sieben Tage,
im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung bei der Vergabe von Aufträgen im Wege einer elektronischen Auktion oder auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems binnen sieben Tagen,
im Falle der Bekämpfung der Widerrufsentscheidung bei den in den §§ 140 Abs. 4 und 279 Abs. 4 genannten Fällen binnen sieben Tagen,
im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich gemäß den Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes binnen sieben Tagen,
im Falle der Durchführung einer Direktvergabe binnen sieben Tagen,
in allen übrigen Fällen binnen 14 Tagen
ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(2) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunter...