BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 319 Gebührenersatz
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 3 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(3) Über den Gebührenersatz entscheidet das Bundesvergabeamt.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde Abs 3 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 319 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 319
Die Regelung über den Gebührenersatz übernimmt § 177 Abs. 5 BVergG 2002 und überträgt nunmehr dem BVA die Kompetenz, über den Ersatz der Gebühren zu entscheiden. Es wird ausdrücklich geregelt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt.
Zu § 312 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 319 Abs. 1 ist festzuhalten, dass im Falle der erfolgreichen Gegenantragstellung des Auftraggebers der Antragsteller nicht als obsiegend im Sinne des Abs. 1 angesehen werden kann. Schon bisher wurde in diesen ...