BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 317 Durchführung der Verhandlung und Erlassung des Bescheides
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 317 ist noch bis zum Ablauf des anwendbar und entfällt mit ersatzlos (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 317:
Das BVergG 2002 enthielt bislang keine näheren Regelungen über die Durchführung der mündlichen Verhandlung, insbesondere keine Regelungen über den allfälligen Ausschluss der Öffentlichkeit. Es galten somit nur die allgemeinen Bestimmungen des AVG über die Durchführung von Verhandlungen. Es erscheint daher notwendig, ausdrücklich Regelungen über die Durchführung der öffentlichen Verhandlung zu treffen. Dazu werden die einschlägigen Bestimmungen der § 67e und 67f Abs. 1 AVG – die diese Fragen für das Verfahren der Unabhängigen Verwaltungssenate regeln – für anwendbar erklärt; ein Verweis auf § 67f Abs. 2 AVG ist nicht erforderlich, eine analoge Regelung enthält § 305. Ebenso wird § 22 Mediengesetz für anwendbar erklärt, der in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Unabhängigen Verwaltungssenaten Fernseh- und Rundfunkaufnahmen bzw. -übertragungen au...