BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 316 Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 316 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 316
Die Regelung über die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde z.T. neu gefasst, um sie an die Neugestaltung des Verfahrensablaufes anzupassen und den Anforderungen des Art. 6 EMRK verstärkt Rechnung zu tragen.
§ 316 gilt grundsätzlich sowohl für die Erlassung materiellrechtlicher wie auch verfahrensrechtlicher Bescheide. Festzuhalten ist, dass das Bundesvergabeamt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Fehlen eines Parteiantrages nicht gehindert ist, eine Verhandlung durchzuführen; bei Ausübung des dem Bundesvergabeamt damit eingeräumten Ermessens ist aber auf die Anforderungen des Art. 6 EMRK Bedacht zu nehmen; dies wurde durch eine Neugestaltung der Bestimmung deutlicher gemacht. Darüber hinaus sind bei der Ausübung dieses Ermessens selbstverständlich auch die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen, insbesondere die...