BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 315 Zustellungen
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 315 in der Stammfassung lautete wie folgt:
§ 315.(1) Soweit ein Streitteil dem Bundesvergabeamt eine elektronische Adresse (zB E-Mail-Adresse, Telefax-Adresse) bekannt gegeben hat, hat das Bundesvergabeamt schriftliche Erledigungen an diese elektronische Adresse zu übermitteln. Solche Übermittlungen gelten als zugestellt, sobald die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist. Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 3, 5 bis 9 und 11 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bekannt gegebene elektronische Adresse als Abgabestelle im Sinne der genannten Bestimmungen des Zustellgesetzes gilt.
(2) Hat ein Streitteil dem Bundesvergabeamt keine elektronische Adresse bekannt gegeben, sind schriftliche Erledigungen nach den Bestimmungen des I. und II. Abschnittes des Zustellgesetzes an eine Abgabestelle zuzustellen.
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde § 315 gänzlich neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 315 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stamm...