BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 314 Ladungen und Zeugengebühren
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 314 in der Stammfassung samt Überschrift lautete wie folgt:
Ladungen
§ 314.Das Bundesvergabeamt ist berechtigt, auch solche Personen vorzuladen (§ 19 AVG), die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes haben.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde § 314 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 314 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 314:
Nach § 19 AVG dürfen die Behörden nur solche Personen vorladen, die ihren Aufenthalt (Sitz) im Amtsbereich der betreffenden Behörde haben; eine Ausnahme besteht nur für das Verfahren der Unabhängigen Verwaltungssenate. Für das Bundesvergabeamt würde das bedeuten, dass Personen nicht geladen werden können, die sich außerhalb des Bundesgebietes aufhalten. Im Hinblick auf das aus Art. 6 EMRK erfließende verfassungsrechtliche Gebot unmittelbarer Beweisaufnahmen kann es aber notwendig sein, auch Personen als Zeugen vorzuladen, die sich nicht im...