BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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2. Hauptstück [2007] Zuständigkeit und Verfahren -
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zum 2. Abschnitt:
In diesem Abschnitt werden verschiedene verfahrensrechtliche Regelungen für das Bundesvergabeamt getroffen, die das grundsätzlich anwendbare AVG zum Teil ergänzen, zum Teil aber auch davon abweichen. Die hier vorgesehenen Abweichungen sind im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 B-VG und den Gleichheitsgrundsatz deshalb gerechtfertigt, weil die Verfahren des Bundesvergabeamtes zivile Rechte im Sinne des Art. 6 EMRK betreffen (sodass dessen Vorgaben einzuhalten sind) und weil die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einen raschen effektiven Rechtsschutz gebieten, was ebenfalls verschiedene Sonderregelungen erfordert.
Die im früheren § 170 BVergG 2002 vorgesehene a-limine-Abweisung von Anträgen wurde nicht übernommen, weil nach § 56 AVG ohnehin die Möglichkeit besteht, von einem Ermittlungsverfahren abzusehen, wenn der maßgebliche Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist. Daher kann zB schon auf Grund dieser Bestimmung ein Nachprüfungsantrag ohne weiteres Ermittlungsverfahren abgewiesen werden, wenn sich aus dem Antrag selbst ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung keine Auswirkung auf den Ausgang des Vergabeverfa...