BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 310 Evidenzstelle
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 310 ist noch bis zum Ablauf des anwendbar und entfällt mit ersatzlos (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 310:
Die Bestimmung regelt die Organisation der Evidenzstelle des Bundesvergabeamtes sowie die Dokumentation der Entscheidungen des Bundesvergabeamtes.