BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 309 Geschäftsapparat
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit BGBl I 2008/2 (Erstes BundesverfassungsrechtsbereinigungsG) wurde festgestellt, dass die bisherige Verfassungsbestimmung in Abs 2 zur einfachen bundesgesetzlichen Bestimmung wird.
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 1 die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 309 ist noch bis zum Ablauf des anwendbar und entfällt mit ersatzlos (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 309
Wie bisher werden die Aufgaben der Geschäftsführung für das Bundesvergabeamt durch einen Geschäftsapparat wahrgenommen werden, der vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzurichten ist. Diese organisatorische Ausgestaltung soll insbesondere aus Gründen der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit beibehalten werden, da eine völlig eigenständige Organisation der Vergabekontrolle zu erheblichen Mehraufwendungen in finanzieller und personelle...