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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 308 Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

Anmerkungen zu den Novellen:

Abs 1 in der Stammfassung lautete wie folgt:

(1) Das Bundesvergabeamt hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und der Ablauf der Sitzungen der Vollversammlung und der Senate sowie der Bedienstetenversammlung näher zu regeln. In der Geschäftsordnung sind außerdem die Grundsätze der Geschäftsverteilung festzulegen sowie nähere Bestimmungen über Bekanntmachungspflichten und Art der Kundmachung betreffend die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen.

Mit der BVergG-Nov 2010 wurde Abs 1 letzter Satz neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).

Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 308 ist noch bis zum Ablauf des anwendbar und entfällt mit ersatzlos (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu § 308

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 145 BVergG 2002. Inhaltliche Änderungen ergeben sich infolge des Entfalls der verstärkten Senate und der Einzelzuständigkeiten im Unterschwell...

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