BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 307 Vollversammlung; Bedienstetenversammlung
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 307 in der Stammfassung lautete wie folgt:
§ 307.(1) Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes bilden die Vollversammlung. Diese ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Folgende Beschlüsse der Vollversammlung sind in Anwesenheit von der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen:
die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr;
die Beschlussfassung über die Annahme des Tätigkeitsberichtes;
die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich der sonstigen Mitglieder;
die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit.
(3) Sonstige Beschlüsse der Vollversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden zu leiten. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
(5) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden bil...