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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 304 Geschäftszuweisung, Verhinderung

Anmerkungen zu den Novellen:

§ 304 in der Stammfassung lautete wie folgt:

§ 304.(1) Der Vorsitzende weist die anfallenden Verfahren dem gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur weiteren Behandlung zu.

(2) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat zufallende Sache darf ihm nur im Fall der Verhinderung des jeweiligen Senatsvorsitzenden durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

Mit der BVergG-Nov 2013 wurde § 304 gänzlich neu gefasst; er trat mit dem der Kundmachung der BVergG-Nov 2013 folgenden Tag () in Kraft. Im Übrigen wurde mit der BVergG-Nov 2013 der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 304 ist noch bis zum Ablauf des anwendbar und entfällt mit ersatzlos (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu § 304:

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 142 BVergG 2002. Der frühere Hinweis auf die „Behinderung“ bezog sich auf die Verhinderung des Vorsitzenden und wird nicht übernommen, da für diesen Fall eine Vertretungsregelung in § 302 besteht.

RV BVergG-Nov 2013 (2170 BlgNR XXIV.GP):

Zu Z 25 (§ 304):

Für einen Übergangszeitraum (bis zum ; zur Situation danach vgl....

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