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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 303 Bildung und Zusammensetzung der Senate

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 303 ist noch bis zum Ablauf des anwendbar und entfällt mit ersatzlos (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu § 303

Die bisherige vorgesehene gesetzliche Fixierung auf die Bildung von Fachsenaten wird nicht beibehalten. Durch die bisherige gesetzliche Regelung wurde de facto die Verteilung der Geschäfte nach fachlichen Gesichtspunkten vorgeschrieben und andere Formen der Geschäftsverteilung – etwa nach der Reihenfolge des Einlangens der Geschäftsfälle – ausgeschlossen. Die Bildung von Fachsenaten hat gewisse Vorteile, wie z.B. die Stärkung einer einheitlichen Spruchpraxis und die Sicherstellung von spezifischen Fachkenntnissen; anderseits kann sie aber auch Nachteile haben, wie z.B. eine ungleichmäßige Arbeitsbelastung oder durch mehrjährige Zuständigkeit für denselben Kontrollbereich ein Verlust der Distanz zu den kontrollierten Stellen. Aus diesen Gründen soll die Bildung von Fachsenaten nicht mehr zwingend vorgeschrieben werden. Ob die anfallenden Geschäfte den S...

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