BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 302 Leitung
Anmerkungen zu den Novellen:
Durch die BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 1 der bisherige letzte Satz („Zur Leitung zählen insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das Personal.“) neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 302 ist noch bis zum Ablauf des anwendbar und entfällt mit ersatzlos (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP): Zu § 302
Das in Abs. 1 genannte „Personal“ sind die im Geschäftsapparat tätigen Bediensteten, sowie die in einem Beamtendienstverhältnis stehenden Mitglieder des Bundesvergabeamtes, nicht aber die sonstigen Mitglieder. Die Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden werden in anderen Bestimmungen noch weiter konkretisiert.
RV BVergG-Nov 2010 (327 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 109 (§ 302 Abs. 1):
Die bisherige Regelung des Abs. 1 wird dahingehend ergänzt, dass der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes im Rahmen seiner Leitungsbefugnis auch die Amtsstunden festlegen kann. Nach den Ausführungen des Gesetzgebers (vgl. dazu RV 29...