BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 301 Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 2 die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurden Abs 2 neue Sätze angefügt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 301 ist noch bis zum Ablauf des anwendbar und entfällt mit ersatzlos (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 297 bis 301
[Anm: s auch bei §§ 297 bis 300]
In § 301 werden die Regelungen über den Aufwandersatz der sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes von jenen über die Bundes-Vergabekontrollkommission getrennt. Die Neuregelung beschränkt sich darauf, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Ermächtigung zur Bestimmung eines angemessenen Aufwandersatzes und eines Ersatzes der angemessenen Reisekosten zu erteilen, wobei insbesonde...