BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 300 Besoldung
Anmerkungen zu den Novellen:
Durch die BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 2 die Wortfolge „Funktionsgruppe 7“ durch die Wortfolge „Funktionsgruppe 8“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 300 ist noch bis zum Ablauf des anwendbar und entfällt mit ersatzlos (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 297 bis 301
[Anm: s auch bei §§ 297 bis 299]
In § 300 wird gegenüber dem früheren § 158 BVergG 2002 klargestellt, dass die Regelung über die Gehaltseinstufung nur für die in einem Beamtendienstverhältnis stehenden Mitglieder des Bundesvergabeamtes gilt (Abs. 3). Die in Frage kommenden Mitglieder sind nunmehr in Abs. 1 ausdrücklich genannt.
[Anm: s auch bei § 301]