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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 299 Leistungsfeststellung

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 3 die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).

Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 299 ist noch bis zum Ablauf des anwendbar und entfällt mit ersatzlos (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu den §§ 297 bis 301

[Anm: s auch bei §§ 297 u 298]

In § 299 wird gegenüber dem früheren § 157 BVergG 2002 ausdrücklich klargestellt, dass der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes auch zur Leistungsfeststellung hinsichtlich der Beamten im gemeinsamen Geschäftsapparat zuständig ist. Außerdem wird die Bestimmung durch eine Regelung über die Leistungsfeststellung hinsichtlich des Vorsitzenden ergänzt.

[Anm: s auch bei §§ 300 u 301]

RV BVergG-Nov 2010 (327 BlgNR XXIV.GP):

Zu Z 6 und Z 131 (§§ 10 Z 2, 12 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 72 Abs. 4, 125 Abs. 6, 179 Abs. 4 bis 6, 205 Abs. 1, 206, 268 Abs. 4, 291 Abs. 1, 292 Abs. 4, 293 Abs. 4, 297 Abs. 4 und Abs. 6 Z 1, 298, 2...

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