BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 298 Dienstaufsicht
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 298 ist noch bis zum Ablauf des anwendbar und entfällt mit ersatzlos (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 297 bis 301
[Anm: s auch bei § 297]
§ 298 entspricht dem bisherigen § 156 BVergG 2002. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist zu beachten, dass dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes nach § 302 auch die Dienstaufsicht gegenüber dem „Personal“ des Bundesvergabeamtes zukommt. Der Verweis auf die §§ 309 und 310 stellt klar, dass dem Vorsitzenden gegenüber den Bediensteten im gemeinsamen Geschäftsapparat nur ein fachliches Weisungsrecht zukommt und dass er nicht befugt ist, den Mitgliedern des Bundesvergabeamtes inhaltliche Weisungen hinsichtlich ihrer Entscheidungstätigkeit zu erteilen. Im Übrigen ist – wie bisher – der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit...