BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 297 Allgemeines
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 4 und Abs 6 Z 1 die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 297 ist noch bis zum Ablauf des anwendbar und entfällt mit ersatzlos (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 297 bis 301:
Aus systematischen Gründen werden die dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen über den Aufwandersatz der sonstigen Mitglieder im unmittelbaren Anschluss an die Regelung über die Bestellung und die Rechtsstellung der Mitglieder des Bundesvergabeamtes aufgenommen.
Inhaltlich entsprechen diese Bestimmungen im Wesentlichen den bisherigen §§ 150 sowie 155 bis 158 BVergG 2002. In § 297 (entspricht dem früheren § 155 BVergG 2002) wird klargestellt, dass jene Senatsvorsitzenden, die schon vor ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden haben, wenn keine unbefristete Ernennung zum Sen...