BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 295 Rechtsstellung der Mitglieder
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit BGBl I 2008/2 (Erstes BundesverfassungsrechtsbereinigungsG) wurde festgestellt, dass die bisherige Verfassungsbestimmung zur einfachen bundesgesetzlichen Bestimmung wird.
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst; die bisherige Fassung des § 295 ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 295:
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 139 Abs. 1 BVergG 2002. Da das Bundesvergabeamt keine Bundesbehörde gemäß Art. 133 Z 4 B-VG ist, bedarf die Weisungsfreistellung der Mitglieder des Bundesvergabeamtes einer Verfassungsbestimmung. Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
ab geltende Fassung:
Unvereinbarkeit
§ 295 Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen als fachkundige Laienrichter nicht angehören: Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister, Amtsführende Präsidenten eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)...