BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 294 Erlöschen der Mitgliedschaft
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 (BGBl I 2012/51) wurde angeordnet, dass die Verfassungsbestimmung in Abs 3 mit Ablauf des außer Kraft tritt.
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst; die bisherige Fassung des § 294 ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 294
Die Regelung entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage (§ 138 BVergG 2002). Die Regelung über die Amtsenthebung wurde an jene über den Ausschluss von der Bestellung zum Mitglied des Bundesvergabeamtes angepasst.
Gegenüber der bisherigen Rechtslage wurden folgende Änderungen vorgenommen: Über die Amtsenthebung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Senatsvorsitzenden – die in einem Beamtendienstverhältnis zum Bund stehen – soll in Hinkunft nicht mehr die Vollversammlung, sondern eine „Bedienstetenversammlung“ entscheiden, der nur die in einem Beamtendienstverhältnis stehenden Mitglieder des Bundesvergabeamtes angehören. Im Hinblick auf die dienstrechtlichen Konsequenzen der Amtsenthebung scheint es nämlich verfassun...