BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 293 Unvereinbarkeit
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 293 in der Stammfassung lautete samt Überschrift wie folgt:
Unvereinbarkeit
§ 293.(1) Dem Bundesvergabeamt dürfen nicht angehören: Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister, Amtsführende Präsidenten eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes. Auf den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden findet § 19 BDG 1979 Anwendung.
(2) Zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.
(3) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden dürfen keine Tätigkeit ausüben, die
weisungsgebunden zu besorgen ist, oder
die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, oder
sie an der Erfüllung ihrer dienstl...