BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 291 Einrichtung des Bundesvergabeamtes
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 1 die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt. Außerdem wurde ein neuer Abs 4 angefügt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 (BGBl I 2012/51) wurde angeordnet, dass die Verfassungsbestimmung in Abs 3 mit Ablauf des außer Kraft tritt.
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst; die bisherige Fassung des § 291 ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 291:
Das Bundesvergabeamt ist als bundesverfassungsrechtlich abgesicherte Sonderkontrollbehörde (unmittelbare Bundesbehörde, vgl. Art. 102 Abs. 2 B-VG) mit hauptberuflich tätigen Vorsitzenden eingerichtet, die im Regelfall in Senaten mit Beteiligung fachkundiger Laien entscheidet. Die Kontrollbefugnis des BVA erstreckt sich auf Auftraggeber im Sinne dieses Bundesgesetzes (vgl. insbesondere § 3), insoweit diese nach der Kompetenzbestimmung des Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den...