BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 23 Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 23 (Vertraulichkeit/Verwertungsrechte):
Aus systematischen Erwägungen sollen die – die Vertraulichkeit und Verwertung von Ausarbeitungen betreffenden – Bestimmungen zusammengefasst werden. Abs. 1 statuiert eine gegenseitige Schutzpflicht betreffend vertrauliche Unterlagen hinsichtlich aller an Vergabeverfahren beteiligten Parteien. Auch in Vergabeverfahren involvierte Bewerber oder Bieter haben daher schutzwürdige Angaben des Auftraggebers zu wahren. Der durch Abs. 1 gewährleistete Schutz von Unterlagen erstreckt sich auch auf die Zeit nach Abschluss eines Vergabeverfahrens. Eine Berufung auf den vertraulichen Charakter scheidet jedoch gegenüber Kontrollinstanzen dann aus, wenn die Kontrollinstanz den Schutz der vertraulichen Unterlagen gewährleisten kann (vgl. dazu etwa § 17 AVG; im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten kann nach den Bestimmungen der ZPO die Akteneinsicht hingegen nicht beschränkt werden).
Durch den neuen Abs. 2 wird die Regelung des Art. 6 der RL 2004/18/EG umgesetzt. Anderes bestimmt ist etwa im Zusammenhang mit der Bekann...