BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 288 Allgemeines
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 288 in der Stammfassung lautete wie folgt:
§ 288. (1) Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 289 eingerichtet wurde.
(2) Für die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems gelten allein die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. und der 4. bis 6. Teil, sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde § 288 gänzlich neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 288 bis 290 (dynamisches Beschaffungssystem)
Die §§ 288 bis 290 dienen der Umsetzung des Art. 15 der RL 2004/17/EG, ihrem Regelungsinhalt nach entsprechen sie weitgehend den Regelungen für öffentliche Auftraggeber in den §§ 156 bis 158. Bei einem Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 289 Abs. 2 handelt es sich um eine Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1.
Die Erwägungsgründe 20 und 21 ...