BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 286 Teilnahme am Wettbewerb
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde Abs 4 zweiter Satz (bislang: „Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren.“) neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 285 bis 287 (Wettbewerbe)
[Anm: abgedruckt bei § 285]
RV BVergG-Nov 2010 (327 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 43 (§ 103 Abs. 5 dritter Satz, § 154 Abs. 4 zweiter Satz, § 160 Abs. 5 zweiter Satz und § 286 Abs. 4 zweiter Satz), Z 51 (§ 118 Abs. 6 letzter Satz und § 121 Abs. 6 letzter Satz) und Z 55 (§ 128 Abs. 2 und 3):
[Anm: abgedruckt bei § 103]