BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 22 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde Abs 3 angefügt. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 22 (Leistungen/Teilleistungen)
Die Bestimmung entspricht den §§ 58 und 59 BVergG 2002. Es wurden lediglich Änderungen in der Systematik vorgenommen, inhaltlich sind die Regelungen unverändert.
Es besteht daher wie schon bisher weder der Grundsatz der ungeteilten Vergabe noch ein unbedingter gesetzlicher Vorbehalt zugunsten einer gewerksweisen Vergabe (im zweiten Satz des Abs. 1 ist von „können“ die Rede).
Wie sich dem Erwägungsgrund 9 der RL 2004/18/EG entnehmen lässt, besteht auch auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene kein Vorrang für die Gesamtvergabe oder die Teilvergabe: „Angesichts der für die öffentlichen Bauaufträge kennzeichnenden Vielfalt der Aufgaben sollte der öffentliche Auftraggeber sowohl die getrennte als auch die gemeinsame Vergabe von öffentlichen Aufträgen für die Ausführung und Planung der Bauvorhaben vorsehen können. Diese Richtlinie bezweckt ...