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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 282 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Anmerkungen zu den Novellen:

Abs 8 in der Stammfassung lautete wie folgt:

(8) Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des § 278. Sofern eine Auktion abgebrochen wurde, sind die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Die Bekanntgabe gilt als Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung im Sinne des § 279. Als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung im Sinne des § 279 gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Satz 2 im Internet.

Mit der BVergG-Nov 2007 wurde Abs 8 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu den §§ 281 bis 284 (elektronische Auktion)

[Anm: s bei § 281]

Obwohl im Sektorenbereich keine formalisierte Öffnung der Angebote vorgesehen ist, sieht § 282 Abs. 2 vor, dass das Ergebnis der Öffnung der Angebote geheim zu halten ist. Hintergrund dieser Anordnung ist das Gebot des Abs. 9 wonach die Identität der Bieter bei de...

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